Inhaltsübersicht
Wer beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten die Bestimmungen der
Standesregeln für Versicherungsvermittlung nicht einhält, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe gemäß § 366c Z 1 oder Z 2 zu bestrafen ist (§ 366c erster Satz).
Die Geldstrafe beträgt im Fall einer juristischen Person