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§ 366c GewO - Kommentierung (Hanusch)

Hanusch28. LfgJuli 2019

Inhaltsübersicht

1. Sonderstrafnormen

1.1. Schutz der Standesregeln

1
Wer beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten die Bestimmungen der Standesregeln für Versicherungsvermittlung nicht einhält, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe gemäß § 366c Z 1 oder Z 211§ 366c dient der Umsetzung von Art 33 Abs 2 und Art 34 der Versicherungsvertriebsrichtlinie. Die Regelung hinsichtlich der Kriterien zur Festlegung der Sanktionen orientiert sich an den Regelungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, s 371 BlgNR 26. GP Erl S 7, Text der RL siehe Rz 8 u 9 bei § 373i2. zu bestrafen ist (§ 366c erster Satz).

1.2. Geldstrafe für juristische Personen

2
Die Geldstrafe beträgt im Fall einer juristischen Person

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