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§ 366c GewO - Gesetzestext (Hanusch)

Hanusch28. LfgJuli 2019

§ 366c Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe gemäß Z 1 oder Z 2 zu bestrafen ist, begeht, wer beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten die Bestimmungen der Standesregeln für Versicherungsvermittlung nicht einhält.

Die Geldstrafe beträgt im Fall einer juristischen Person

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