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§ 366b GewO - Kommentierung

Hanusch30. LfgFebruar 2021

1. Bestimmte Verwaltungsübertretungen

1.1. Übertretung von § 365t

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Wer es entgegen den Bestimmungen des § 365t unterlässt, die Geldwäschemeldestelle umgehend zu informieren oder die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30.000 Euro zu bestrafen ist (§ 366b Abs 1).

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