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GewO: Kommentar, Hanusch
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§ 365o GewO - Kommentierung
Hanusch
30. Lfg
Februar 2021
1. Allgemeine Sorgfaltspflichten
Hanusch
, Kommentar zur Gewerbeordnung (30. Lfg 2021) § 365o GewO - Kommentierung Rz 1
1
Die im „Abschnitt r“ der GewO
1
1
§§ 365m bis 365z.
vorgeschriebenen Pflichten bestehen in den folgenden Fällen
2
2
§ 365o dient der Umsetzung des Art 11 der 4. Geldwäsche-RL, s Rz 2 bei § 365o.
:
bei
Begründung einer Geschäftsbeziehung
(§ 365o Z 1);
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