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§ 365o GewO - Gesetzestext

30. LfgFebruar 2021

§ 365o Die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Pflichten bestehen in den folgenden Fällen:

bei Begründung einer Geschäftsbeziehung;bei Ausführung gelegentlicher Transaktionen in Höhe von 15 000 Euro oder mehr, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird,

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