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§ 365n GewO – Gesetzestext (Hanusch)

HanuschOktober 2025

§ 365n Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet:

„Geldwäsche“ der Straftatbestand gemäß § 165 StGB, BGBl. Nr. 60/1974 in der jeweils geltenden Fassung, unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren (Eigengeldwäsche);

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