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§ 365m1 GewO - Kommentierung (Hanusch)

HanuschOktober 2025

1. Allgemeines

1.1. Verordnungsermächtigung

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Der BM für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist ermächtigt, durch Verordnung

diejenigen Regelungen zu erlassen, die notwendig sind, um allfällige weitere Durchführungsmaßnahmen der Europäischen Kommission insbesondere iSd Art 9 Abs 2 und Art 45 Abs 7 der Geldwäsche-RL11Siehe Rz 2 bei § 365m., 22Die gewerblichen Geldwäschebestimmungen dienen der Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie, nun in der Fassung der 5. Geldwäscherichtlinie, insgesamt also einer konsolidierten Richtlinienfassung. Dies soll durch den Verweis auf die „Geldwäsche-RL“ (in ihrer Gesamtheit) zum Ausdruck gebracht werden, s 106 BlgNR 27. GP Erl 3. umzusetzen (§ 365m1 Abs 1 Z 1)33Im Hinblick auf Art 45 Abs 7 der 4. Geldwäsche-RL könnte sich zusätzlicher Umsetzungsbedarf ergeben, falls die Europäische Kommission von ihrer Befugnis zur Erlassung technischer Regulierungsstandards in Richtlinienform Gebrauch macht. Für diesen Fall gibt es die Verordnungsermächtigung für den BM für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft; RV 1667 BlgNR 25. GP E 1.,

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