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§ 365f GewO - Gesetzestext (Hanusch)

Hanusch26. LfgApril 2018

§ 365f  (1) Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat der Wirtschaftskammer Österreich die in das GISA einzutragenden Daten zu übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung der den Kammern der gewerblichen Wirtschaft gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

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