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§ 365f GewO - Kommentierung (Hanusch)

Hanusch26. LfgApril 2018

Inhaltsübersicht

1. Übermittlung und Abfrage von Daten

1.1. Datenübermittlung an WKÖ

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Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist verpflichtet, der Wirtschaftskammer Österreich die in das GISA einzutragenden Daten zu übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung der den Kammern der gewerblichen Wirtschaft gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet (§ 365f Abs 1).

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