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§ 365e GewO - Kommentierung (Hanusch)

HanuschNovember 2024

1. Erteilung von Auskünften

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Die Gewerbebehörde ist verpflichtet, über die im § 365a Abs 1, § 365b Abs 1 und § 365d Z 1 und Z 3 bis 6 genannten Daten jedermann aus dem GISA Auskunft zu erteilen (§ 365e Abs 1 erster Satz).

Über die im § 365a Abs 2 Z 1 bis 8, 12 und 13 und über die im § 365b Abs 2 Z 1, 6 und 7 genannten Daten ist Auskunft zu erteilen, wenn der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft macht (§ 365e Abs 1 zweiter Satz).

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