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§ 365e GewO - Gesetzestext (Hanusch)

HanuschNovember 2024

§ 365e (1) Die Behörde hat über die im § 365a Abs. 1, § 365b Abs. 1 und § 365d Z 1 und Z 3 bis 6 genannten Daten jedermann aus dem GISA Auskunft zu erteilen. Über die im § 365a Abs. 2 Z 1 bis 8, 12 und 13 und über die im § 365b Abs. 2 Z 1, 6 und 7 genannten Daten ist Auskunft zu erteilen, wenn der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft macht. Über die im § 365a Abs. 2 Z 9 bis 11, § 365b Abs. 2 Z 2 bis 5 und § 365d Z 2 genannten Daten darf keine Auskunft erteilt werden.

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