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§ 35a ASVG (Kern)

Kern83. LfgApril 2026

§ 35a (1) Die Krankenversicherungsträger sind an die rechtskräftige Feststellung des Vorliegens eines Scheinunternehmens durch das Amt für Betrugsbekämpfung nach § 8 SBBG gebunden.

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