§ 36 (1) Die in den §§ 33 und 34 bezeichneten Pflichten obliegen:
für die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 4 und 5) dem Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt;(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2016)