§ 35 (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes gegen Bescheide der ihr untergeordneten Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.<i>List/List-Faymann</i>, ALSAG ‒ Kurzkommentar zum Altlastensanierungsgesetz<sup>Aufl. 2</sup> (2025), Seite 126 Seite 126