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§ 34 ALSAG (List/List-Faymann)

List/List-Faymann2. AuflApril 2025

§ 34 Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe von 360 bis 7 270 Euro zu bestrafen, wer

der Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 2, sich geeigneter Messeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle zu bedienen, nicht nachkommt,der Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 2, Belege herzustellen, nicht nachkommt,

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