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§ 33 ALSAG (List/List-Faymann)

List/List-Faymann2. AuflApril 2025

V. ABSCHNITT
Schluss- und Übergangsbestimmungen

 

§ 33 Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes der Landeshauptmann.

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