V. ABSCHNITT
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 33 Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes der Landeshauptmann.
V. ABSCHNITT
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 33 Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes der Landeshauptmann.
