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§ 354 ABGB (Illedits)

Illedits6. AuflAugust 2023

§ 354 Als ein Recht betrachtet, ist Eigentum das Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten, und jeden anderen davon auszuschließen.

Fassung JGS 1811/946

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