§ 355 Alle Sachen sind insgemein Gegenstände des Eigentumsrechtes, und jedermann, den die Gesetze nicht ausdrücklich ausschließen, ist befugt, dasselbe durch sich selbst oder durch einen anderen in seinem Namen zu erwerben.
Fassung JGS 1811/946
§ 355 Alle Sachen sind insgemein Gegenstände des Eigentumsrechtes, und jedermann, den die Gesetze nicht ausdrücklich ausschließen, ist befugt, dasselbe durch sich selbst oder durch einen anderen in seinem Namen zu erwerben.
Fassung JGS 1811/946