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§ 353a GewO - Gesetzestext (Hanusch)

Hanusch21. LfgJänner 2015

§ 353a (1) Soweit nicht bereits nach § 353 erforderlich, hat der Genehmigungsantrag für eine gemäß § 77a zu genehmigende IPPC-Anlage folgende Angaben zu enthalten:

die in der Betriebsanlage verwendeten oder erzeugten Stoffe und Energie;eine Beschreibung des Zustands des Betriebsanlagengeländes;

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