1. Einleitung des GenV
1.1. Allgemeines
Die Genehmigungspflicht einer BA bezieht sich bereits auf ein zur Verwirklichung anstehendes „Papierprojekt“, da bereits die Errichtung der BA genehmigungspflichtig ist (§ 74 Abs 2). Die Phase der Errichtung der BA wird – sofern sie nicht ab- oder unterbrochen wird – mit der Inbetriebnahme der BA, beendet. Gegenstand des GenV sind nicht nur die Errichtung und der Betrieb der BA, sondern auch bereits die Auflassung der BA. Im GenehmigungsbeSeite 1

