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§ 352a GewO - Gesetzestext (Hanusch)

Hanusch26. LfgApril 2018

§ 352a (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat zum Zweck einer bundeseinheitlichen und transparenten Durchführung durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über

die Anberaumung der Prüfungstermine,die Anmeldung zur Prüfung,

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