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§ 352a GewO - Kommentierung

26. LfgApril 2018

Inhaltsübersicht

1. Einheitliche Prüfungsordnung

1
Der Bundesminister für Wirtschaft, Forschung und Wirtschaft ist verpflichtet, durch Verordnung zum Zweck einer bundeseinheitlichen und transparenten Durchführung der Prüfungen Bestimmungen zu erlassen über

die Anberaumung der Prüfungstermine,

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