IV. Abschnitt
Schlußbestimmungen.
Der IV. Abschnitt ist mit Schlussbestimmungen überschrieben und umfasst die §§ 34, 35 und 37. § 34 regelt spezielle Verfahren zu den §§ 114, 144 und 158 BAO, § 35 enthält abschnitts- und tarifpostenübergreifende Befreiungen und in § 37 finden sich die Übergangsbestimmungen.