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§ 34 FinStrG (Spornberger)

Spornberger24. LfgSeptember 2023

§ 34 (1) Der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung macht sich schuldig, wer die im § 33 Abs 1 bezeichnete Tat grob fahrlässig begeht; § 33 Abs 3 gilt entsprechend.

(2) Der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung macht sich auch schuldig, wer die im § 33 Abs 4 bezeichnete Tat grob fahrlässig begeht.

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