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§ 33 FinStrG (Spornberger)

Spornberger24. LfgSeptember 2023

II. Hauptstück
Besonderer Teil

 

§ 33 (1) Der Abgabenhinterziehung macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

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