§ 34 (1) Der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung macht sich schuldig, wer die im § 33 Abs 1 bezeichnete Tat grob fahrlässig begeht; § 33 Abs 3 gilt entsprechend.
(2) Der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung macht sich auch schuldig, wer die im § 33 Abs 4 bezeichnete Tat grob fahrlässig begeht.