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§ 33 VerG

Elhenický/Ginthör/Haselberger4. AuflJuni 2025

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft, gleichzeitig tritt das Vereinsgesetz 1951, BGBl. Nr. 233/1951, außer Kraft.

(2) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des Vereinsgesetzes 1951 zu Ende zu führen.

(3) Vereinsstatuten der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vereine sind – soweit erforderlich – bis spätestens 30. Juni 2006 an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzupassen.

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