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§ 34 VerG

Elhenický/Ginthör/Haselberger4. AuflJuni 2025

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich §§ 9 und 10, § 14 Abs. 2 und 3, §§ 15 bis 17 Abs. 7, § 17 Abs. 9, §§ 18 und 19, § 29, § 30 Abs. 5, § 31 der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich § 2 Abs. 4, §§ 6 und 7, §§ 23 bis 26 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich § 11 Abs. 2 der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler, hinsichtlich § 30 Abs. 4 der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Justiz betraut.

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