Entleitner1. AuflMai 2024
§ 33 (1) Für Protesturschriften und für Empfangsbestätigungen ist eine Schreibgebühr nicht zu entrichten.
(2) Für Abschriften, die auf Verlangen der Partei hergestellt werden, ist auch in den Fällen des Abs 1 die Schreibgebühr zu entrichten.