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§ 33 NTG (Entleitner)

Entleitner1. AuflMai 2024

§ 33 (1) Für Protesturschriften und für Empfangsbestätigungen ist eine Schreibgebühr nicht zu entrichten.

(2) Für Abschriften, die auf Verlangen der Partei hergestellt werden, ist auch in den Fällen des Abs 1 die Schreibgebühr zu entrichten.

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