§ 34 Für Ausfertigungen und für die den Parteien erteilten Beurkundungen über Amtshandlungen nach den §§ 83, 87 und 88 Notariatsordnung ist neben der Schreibgebühr die Gebühr nach § 29 zu entrichten.
Die Abschriftenbeglaubigungsgebühren des § 29 NTG sind kraft Verweises auch für Ausfertigungen und für die den Parteien erteilten Beurkundungen betreffend die Amtshandlungen nach § 83 NO (Beurkundung über die Bekanntmachung von Erklärungen sowie über die Zustellung von Urkunden), § 87 NO (Beurkundung von Beratungen und Beschlüssen) sowie § 88 NO (Beurkundung tatsächlicher Vorgänge) zu verrechnen.Seite 105

