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§ 34 NTG (Entleitner)

Entleitner1. AuflMai 2024

§ 34 Für Ausfertigungen und für die den Parteien erteilten Beurkundungen über Amtshandlungen nach den §§ 83, 87 und 88 Notariatsordnung ist neben der Schreibgebühr die Gebühr nach § 29 zu entrichten.

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Die Abschriftenbeglaubigungsgebühren des § 29 NTG sind kraft Verweises auch für Ausfertigungen und für die den Parteien erteilten Beurkundungen betreffend die Amtshandlungen nach § 83 NO (Beurkundung über die Bekanntmachung von Erklärungen sowie über die Zustellung von Urkunden), § 87 NO (Beurkundung von Beratungen und Beschlüssen) sowie § 88 NO (Beurkundung tatsächlicher Vorgänge) zu verrechnen.

Seite 105

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