Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist kann nur in den Fällen des Art. 144 B-VG stattfinden. Über einen solchen Antrag entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung.
Fassung: BGBl I 33/2013 (NR: 24. GP RV 2009 AB 2112; BR: 8882 AB 8891).
