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§ 34 (Martin Hiesel)

Hiesel/1. AuflOktober 2019

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kann nur in den Fällen der Art. 137, 143 und 144 B-VG stattfinden. Über ihre Zulässigkeit entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung.

Fassung: BGBl I 33/2013 (NR: 24. GP RV 2009 AB 2112; BR: 8882 AB 8891).

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