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§ 33 (Martin Hiesel)

Hiesel/1. AuflOktober 2019

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist kann nur in den Fällen des Art. 144 B-VG stattfinden. Über einen solchen Antrag entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung.

Fassung: BGBl I 33/2013 (NR: 24. GP RV 2009 AB 2112; BR: 8882 AB 8891).

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