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§ 33 GebG

111. LfgNovember 2025

Tarif der Gebühren für Rechtsgeschäfte

TP 1 Annahmeverträge

Annahmeverträge, das sind Verträge über die Annahme an Kindes Statt, wenn der Wert des Vermögens des Annehmenden 22.000 Euro übersteigt, vom Wert des Vermögens 1 v. H.

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