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§ 32 GebG

111. LfgNovember 2025

Sind die Gebühren bescheidmäßig festzusetzen, so kann das Finanzamt Österreich nach der bei ihm erfolgten Gebührenanzeige auf Grund eines Antrages und nach Rechtsmittelverzicht des Gebührenschuldners den Bescheid mündlich erlassen; die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Bescheides fällig. (BGBl 1976/668 und BGBl I 2019/104, ab 1. 7. 2020)

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