V. ABSCHNITT
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes der Landeshauptmann.
V. ABSCHNITT
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes der Landeshauptmann.
