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§ 336 ABGB (Illedits)

Illedits6. AuflAugust 2023

§ 336 Hat der unredliche Besitzer einen Aufwand auf die Sache gemacht, so ist dasjenige anzuwenden, was in Rücksicht des von einem Geschäftsführer ohne Auftrag gemachten Aufwandes in dem Hauptstücke von der Bevollmächtigung verordnet ist.

Fassung JGS 1811/946

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