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§ 337 ABGB (Illedits)

Illedits6. AuflAugust 2023

§ 337 Der Besitz einer Gemeinde wird nach der Redlichkeit oder Unredlichkeit der im Namen der Mitglieder handelnden Machthaber beurteilt. Immer müssen jedoch die unredlichen sowohl den redlichen Mitgliedern, als dem Eigentümer den Schaden ersetzen.

Fassung JGS 1811/946

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