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§ 335 StPO (Mitgutsch)

Mitgutsch2. AuflJuli 2025

9. Weiteres Verfahren bis zur gemeinsamen Beratung über die Strafe

 

Wird die Entscheidung nicht ausgesetzt, so ist der Wahrspruch der Geschworenen dem Urteile zugrunde zu legen.

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