9. Weiteres Verfahren bis zur gemeinsamen Beratung über die Strafe
Wird die Entscheidung nicht ausgesetzt, so ist der Wahrspruch der Geschworenen dem Urteile zugrunde zu legen.
9. Weiteres Verfahren bis zur gemeinsamen Beratung über die Strafe
Wird die Entscheidung nicht ausgesetzt, so ist der Wahrspruch der Geschworenen dem Urteile zugrunde zu legen.
