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§ 336 StPO (Mitgutsch)

Mitgutsch2. AuflJuli 2025

9. Weiteres Verfahren bis zur gemeinsamen Beratung über die Strafe

 

Haben die Geschworenen die Schuldfragen verneint oder Zusatzfragen (§ 313) bejaht, so fällt der Schwurgerichtshof sofort ein freisprechendes Urteil.

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