9. Weiteres Verfahren bis zur gemeinsamen Beratung über die Strafe
Haben die Geschworenen die Schuldfragen verneint oder Zusatzfragen (§ 313) bejaht, so fällt der Schwurgerichtshof sofort ein freisprechendes Urteil.
9. Weiteres Verfahren bis zur gemeinsamen Beratung über die Strafe
Haben die Geschworenen die Schuldfragen verneint oder Zusatzfragen (§ 313) bejaht, so fällt der Schwurgerichtshof sofort ein freisprechendes Urteil.
