vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 336 StPO (Mitgutsch)

Mitgutsch2. AuflJuli 2025

9. Weiteres Verfahren bis zur gemeinsamen Beratung über die Strafe

 

Haben die Geschworenen die Schuldfragen verneint oder Zusatzfragen (§ 313) bejaht, so fällt der Schwurgerichtshof sofort ein freisprechendes Urteil.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte