§ 32a. Feuerwehrführerschein
§ 32a. (1) Der Feuerwehrführerschein ist bei Vorliegen der im Abs. 2 genannten Voraussetzungen von dem Landesfeuerwehrkommandanten auszustellen. Der Feuerwehrführerschein gilt nur in Verbindung mit der nach § 1 Abs. 3 zweiter und dritter Satz erforderlichen Lenkberechtigung.

