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§ 30b. Besondere Maßnahmen

Grundtner2. LfgMai 2017

§ 30b. Besondere Maßnahmen

 

§ 30b. (1) Unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung ist eine besondere Maßnahme gemäß Abs. 3 anzuordnen:

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