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§ 32a. Feuerwehrführerschein

Grundtner2. LfgMai 2017

§ 32a. Feuerwehrführerschein

 

§ 32a. (1) Der Feuerwehrführerschein ist bei Vorliegen der im Abs. 2 genannten Voraussetzungen von dem Landesfeuerwehrkommandanten auszustellen. Der Feuerwehrführerschein gilt nur in Verbindung mit der nach § 1 Abs. 3 zweiter und dritter Satz erforderlichen Lenkberechtigung.

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