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§ 32 ZPO (Gewolf-Vukovich)

Gewolf-Vukovich1. AuflAugust 2019

§ 32. Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der Prozessvollmacht hat, auch wenn sie in der Urkunde ausgedrückt ist, dem Gegner gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung, als die Beschränkung die im § 31 Z 2 und 3 bezeichneten Befugnisse betrifft und dem Gegner besonders bekanntgegeben wurde.

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