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§ 33 ZPO (Gewolf-Vukovich)

Gewolf-Vukovich1. AuflAugust 2019

§ 33. (1) Personen, welche nicht Rechtsanwälte sind, kann die Partei entweder eine Prozessvollmacht erteilen, oder sie kann dieselben auch nur für einzelne bestimmte Prozesshandlungen bevollmächtigen.

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