§ 32 Sind die Gebühren bescheidmäßig festzusetzen, so kann das Finanzamt nach der bei ihm erfolgten Gebührenanzeige auf Grund eines Antrages und nach Rechtsmittelverzicht des Gebührenschuldners den Bescheid mündlich erlassen; die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Bescheides fällig.
IdF BGBl 1976/668