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§ 33 TP 1 GebG

5. LfgDezember 2018

§ 33 (1) Annahmeverträge, das sind Verträge über die Annahme an Kindes Statt, wenn der Wert des Vermögens des Annehmenden 22.000 Euro übersteigt, vom Wert des Vermögens 1 v. H.

(2) Gebührenfrei sind Annahmeverträge über die Annahme von Minderjährigen, von Stiefkindern und von eigenen unehelichen Kindern an Kindes Statt.

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