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§ 31. - Insolvenzverfahren

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Insolvenzverfahren

 

(1) Die Insolvenzgesetze bestimmen, inwieweit im Insolvenzverfahren ergangene Entscheidungen einzutragen sind. § 10 und § 15 sind nicht anzuwenden.

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