Eintragung des Genehmigungsvorbehalts oder des Vertreters der Verlassenschaft
(1) Ist für einen in das Firmenbuch eingetragenen Einzelunternehmer oder einen vertretungsbefugten Gesellschafter einer offenen Gesellschaft oder Seite 17 Kommanditgesellschaft ein Genehmigungsvorbehalt (§ 242 Abs 2 ABGB) angeordnet, der die Führung eines Unternehmens oder die Ausübung von Gesellschafterrechten ganz oder teilweise umfasst, so ist dieser von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen. § 15 ist nicht anzuwenden.

