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§ 31 GenG

Siebenbäck2. AuflSeptember 2014

Zur Beschlussfähigkeit der Generalversammlung ist, insofern der Genossenschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, erforderlich, dass in derselben wenigstens der zehnte Teil der Mitglieder anwesend oder vertreten ist.

Literatur:

Jud, Grenzen der Disposition über Stimmrecht und Beschlusserfordernisse in der Generalversammlung der Genossenschaften, Wirtschaftsrecht in Theorie und Praxis, Gedenkschrift für Fritz Schönherr (1986), 181; Reischauer, Das Schicksal fehlerhafter Generalversammlungsbeschlüsse einer Genossenschaft, JBl 1976, 7.

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